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Führung auf Probe und Führung auf Zeit im Rahmen des TVöD

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement <Köln>
Jahr: 2006
Verlag: Köln
Reihe: KGSt-Bericht; 2006,8
Mediengruppe: MONO
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Inhalt

Durch die TVöD-Elemente "Führung auf Probe/Zeit", "Leistungsentgelt" und "leistungsabhängige Bewegungen in den Entgeltstufen" rückt eins der Tabuthemen öffentlicher Verwaltungen ins Bewusstsein vieler Beschäftigter: Die Leistungsdifferenzierung. ... Führung auf Probe (§ 31 TVöD) und Führung auf Zeit (§ 32 TVöD) bieten im Tarifbereich erstmals eine Alternative zum bisherigen Vorgehen der sofortigen und dauerhaften Übertragung einer Führungsposition. Beide ermöglichen einen flexibleren Personaleinsatz. Sie sollen allerdings unterschiedlichen Zielen dienen. Führung auf Probe (FaP) soll vordringlich die Personalentwicklung einzelner Beschäftigter verbessern. Sie hat das Ziel, die in Rede stehende Führungsposition bei Bewährung auf Dauer zu übertragen. Damit können also einzelne Beschäftigte im Hinblick auf ihre Eignung als Führungskraft auf dieser Position erprobt werden. Bei der FaP steht die Erprobung der Beschäftigten im Vordergrund; demgemäß ist bei Ablauf des Zeitraums eine Entscheidung über den Ausgang der Erprobung, also eine Feststellung über die (Nicht-)Bewährung auf der Position, zu treffen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die KGSt, zur Leistungsbeurteilung bzw. -bewertung im Rahmen der Führung auf Probe ein Beurteilungssystem anzuwenden, das die Erfahrungen mit der Regelbeurteilung positiv nutzt und gleichzeitig langfristig für die gesamte Mitarbeiterschaft eingesetzt werden kann. Führung auf Zeit (FaZ) soll dagegen die aus Sicht des Arbeitgebers passgenaue Besetzung von Führungspositionen und damit auch die von vornherein ausdrücklich befristete Übertragung an eine bestimmte Person ermöglichen. Bei der FaZ wird bereits bei der Übertragung der Führungsposition davon ausgegangen, dass dies - völlig unabhängig von dem "Erfolg" oder der Bewährung auf der Führungsposition - nur auf bestimmte Zeit geschieht. Danach richten sich auch die vorgesehenen Folgen für den Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung. Für FaP und FaZ haben die Tarifpartner lediglich Vorgaben zum Einsatz selbst, nicht aber zur Entscheidung, ob und wann die Instrumente überhaupt eingesetzt werden sollen, gemacht. (kgst.de)

Details

Verfasserangabe: KGSt, Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement
Jahr: 2006
Verlag: Köln
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Systematik: Suche nach dieser Systematik DNA
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Beschreibung: 63 S.
Reihe: KGSt-Bericht; 2006,8
Schlagwörter: Führung auf Probe; Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst; Führungskraft; Öffentlicher Dienst; Führung
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Mediengruppe: MONO