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Arbeitsapparate


Angehörige der Zentralbereichs, des Fachbereichs AIV sowie die Lehrbeauftragten haben das Recht, für dienstliche Zwecke einen zeitlich befristeten Arbeitsapparat an ihrem Arbeitsplatz einzurichten.

  • Der Umfang eines Arbeitsapparats soll 40 Bücher nicht überschreiten.
     
  • Die Leihfrist für das in einen Arbeitsapparat entliehene Buch beträgt 1 Jahr. Bei Lehrbeauftragten ist die Leihfrist auf die Dauer des Semesters, für das der Lehrauftrag erteilt wurde, begrenzt. Eine Verlängerung der Leihfrist ist möglich. Nach zweimaliger Verlängerung der Leihfrist soll das Leihstück in der Bibliothek vorgelegt werden.
     
  • Schriften des Präsenzbestandes können nicht für einen Arbeitsapparat beansprucht werden.
     
  • Entleiher und Entleiherinnen von Loseblattsammlungen sind verpflichtet, die ihnen zugeleiteten Ergänzungslieferungen laufend einzuarbeiten. Sie haften auch insoweit für die Vollständigkeit des Werkes.
     
  • Bei Bedarf müssen Schriften des Arbeitsapparates anderen Benutzern für eine angemessene Frist zur Verfügung gestellt werden.