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Von Menschen und Maschinen

Zur Technologieneutralität von Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG
Verfasser: Marosi, Johannes (Verfasser); Skobel, Eva (Verfasser)
Jahr: 2018
Die öffentliche Verwaltung; 2
Mediengruppe: Aufsatz

Inhalt

In den letzten Jahren ist der Schutz von nicht menschlich veranlassten Datenübertragungen stärker in den Fokus gerückt. Diese werden auch als Machine-to-Machine (M2M) ¿ Kommunikation bezeichnet. Häufig wird ein Schutz selbiger durch Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG mit Hinweis auf den IMSI-Catcher Beschluss des Bundesverfassungsgerichts abgelehnt. Hier wäre allerdings zu differenzieren. Während Sinn und Zweck des grundgesetzlichen Fernmeldegeheimnisses, ebenso wie mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten, für ein Erfassen von M2M-Kommunikation sprechen, gibt es auch Fälle, in denen diese den Herrschaftsbereich einer Person nicht verlässt und es an einer Kommunikationsbeziehung fehlt. In solchen Fällen bleibt nur der Schutz durch das telekommunikationsrechtliche Fernmeldegeheimnis nach §§ 88 und 89 TKG. (Quelle: Verlag)

Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Marosi, Johannes (Verfasser); Skobel, Eva (Verfasser)
Verfasserangabe: Von Johannes Marosi und Eva Skobel
Jahr: 2018
Übergeordnetes Werk: Die öffentliche Verwaltung; 2
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Beschreibung: Heft 20, Seiten 837-845
Schlagwörter: Aufsatz; Kommunikationstechnik; Deutschland / Telekommunikationsgesetz; Künstliche Intelligenz
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Sprache: Deutsch
Mediengruppe: Aufsatz