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Höchstaltersgrenzen bei der Einstellung von Beamten

Verfasser: Kühling, Jürgen; Bertelsmann, Klaus
Jahr: 2010
Mediengruppe: Aufsatz

Inhalt

Beamtinnen und Beamte sind auszuwählen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ¿ so Art. GG Artikel 33 GG Artikel 33 Absatz II GG. Ausnahme: Sie sind nicht mehr jung genug, z.B. über 32 oder 35 Jahre alt. In dem nachfolgenden Beitrag geht es um die Sperre zum Zugang zum Beamtenverhältnis durch Höchstaltersgrenzen. (Quelle: Vorwort)

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Verfasserangabe: Jürgen Kühling ; Klaus Bertelsmann
Jahr: 2010
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Beschreibung: S. 87-94
Schlagwörter: Beamter; Gleichbehandlung; Einstellung <Arbeitsrecht>; Alter
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Mediengruppe: Aufsatz