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Die Schuldenbremse im Haushaltsvollzug

Verfasser: Stüber, Stephan
Jahr: 2018
Die öffentliche Verwaltung; 2
Mediengruppe: Aufsatz

Inhalt

Art. GG Artikel 109 Abs. GG Artikel 109 Absatz 3 GG die sog. Schuldenbremse verlangt, die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Aus dieser Formulierung wird gefolgert, die Vorschrift binde nicht nur den Haushaltsgesetzgeber bei der Feststellung des Haushaltsplans, sondern auch den Haushaltsvollzug. Der Beitrag weist nach, dass mit der Formulierung nur der Haushaltsplan gemeint ist, nicht aber die Haushaltsrechnungen des Bundes und der Länder. Auf die Ausführung des Haushaltsplans hat die sog. Schuldenbremse nur mittelbare Wirkungen. (Quelle: Vorwort)

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Verfasserangabe: Stephan Stüber
Jahr: 2018
Übergeordnetes Werk: Die öffentliche Verwaltung; 2
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Beschreibung: Seite 654 - 659
Schlagwörter: Haushaltsrecht; Verschuldungsgrenze
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