wird in neuem Tab geöffnet
Bundestagsauflösungen
Ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung - Ein Vergleich 1983 und 2005
Verfasser:
Suche nach diesem Verfasser
Goebel, Annegret
Mehr...
Jahr:
2008
Verlag:
Marburg, Tectum-Verl.
Mediengruppe:
MONO
Standorte | Standort 2 | Status | Vorbestellungen | Frist | Barcode | Lageplan |
Standorte:
OZV 420
|
Standort 2:
|
Status:
Verfügbar
|
Vorbestellungen:
0
|
Frist:
|
Barcode:
00098531
|
Lagepläne:
Lageplan
|
Bundestagsauflösungen sollten aufgrund der historischen Erfahrung in der Weimarer Republik nach dem Willen der Verfassungsväter nur in ganz engen Grenzen zugelassen werden. Gerhard Schröder jedoch deklarierte es im Jahr 2005 zu seiner Pflicht, als Bundeskanzler auf Neuwahlen zum Bundestag hinzuwirken. Er vergaß dabei, dass das Zerwürfnis zwischen ihm und seinen Wählern, das bei den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen zutage getreten war, für Bundestagsauflösungen ohne Belang ist. Die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages stand nicht im Einklang mit der Verfassung. Die Vergleichsgrundlage hierfür bietet der Präzedenzfall von 1983. Die Arbeit weist nach, dass in beiden Fällen verfassungsrechtlich keine ausreichenden Gründe für Neuwahlen vorlagen. Doch das Gericht sah sich 2005 faktisch gezwungen, Schröders Antrag zuzustimmen. Die Arbeit beschäftigt sich mit einem zentralen Aspekt der Parlamentarismusforschung aus dem Blickwinkel der normativen politischen Theorie. Die Darstellung wendet sich auch an politisch Interessierte außerhalb der Politikwissenschaft, da es der Autorin gelingt, die wesentlichen Argumentationswidersprüche jener bewegten Monate pointiert zusammenzufassen. (Quelle: Verlag)
Verfasserangabe:
Annegret Goebel
Jahr:
2008
Verlag:
Marburg, Tectum-Verl.
Aufsätze:
Zu diesem Aufsatz wechseln
opens in new tab
Links:
Diesen Link in neuem Tab öffnen
Inhaltsverzeichnis
Mehr...
Systematik:
Suche nach dieser Systematik
OZV
Suche nach diesem Interessenskreis
ISBN:
978-3-8288-9657-4
2. ISBN:
3-8288-9657-X
Beschreibung:
161 S.
Suche nach dieser Beteiligten Person
Fußnote:
Literaturverz. S. 153-161
Mediengruppe:
MONO