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Der Bundesrat zwischen Verfassungsauftrag, Politik und Länderinteressen
Verfasser:
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Rührmair, Alfred
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Jahr:
2001
Verlag:
Berlin, Duncker & Humblot
Mediengruppe:
MONO
Standorte | Standort 2 | Status | Vorbestellungen | Frist | Barcode | Lageplan |
Standorte:
OZV 376
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Standort 2:
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Status:
Verfügbar
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Vorbestellungen:
0
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Frist:
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Barcode:
00074839
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Lagepläne:
Lageplan
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A. Einleitung und Gang der Untersuchung - B. Die historische Entwicklung des Bundesrates: Der Bundesrat als geschichtlich gewachsene Einrichtung - Die Vorläufer des Bundesrates - Die Beratungen zum Grundgesetz - Der Bundesrat des Grundgesetzes im Lichte seiner Vorläufer - Der Wandel des Bundesrates seit Entstehung des Grundgesetzes - C. Der Bundesrat als politisches Organ: Die Politisierung des Bundesrates - Insbesondere: Unterschiedliche parteipolitische Mehrheiten in Bundesrat und Bundestag (Stichwort Blockadepolitik) - Insbesondere: Koalitionsvereinbarungen über das Abstimmungsverhalten - D. Der Bundesrat im Gefüge der Länderinteressen: Der Bundesrat als Bundesorgan - Entscheidungsverhalten in Bundes- und/oder Landesinteresse - Verantwortlichkeit der Bundesratsmitglieder vor ihren Ländern - Die Schwächung der Länderparlamente - Zwischenländerkooperation und der Bundesrat als koordinierendes Organ - E. Schlussbetrachtung und Zusammenfassung - Literaturverzeichnis - Stichwortverzeichnis. Das föderalistische Prinzip steht im Zentrum rechtlicher und politischer Diskussion. Auf die Stellung des insoweit zentralen Organs, des Bundesrates, als Bundesverfassungsorgan im Geflecht von Länderinteressen und Parteipolitik richtet sich das Augenmerk der Untersuchung. Der Autor kommt dabei zu folgenden Ergebnissen: Die Beschlüsse des Bundesrates sind in verfassungsgemäßer Weise politische Entscheidungen. Auch die Staatspraxis, namentlich soweit sie unter dem Stichwort Blockadepolitik steht, zeigt, daß eine generelle Verbannung parteipolitischer Erwägungen aus dem Bundesrat weder realisierbar noch wünschenswert ist. Der Bundesrat ist zwar kein Länderorgan, der Sache nach allerdings eine - dem Gemeinwohl des Gesamtstaates verpflichtete - Länderkammer. Die Länderparlamente haben auch in Bundesratsangelegenheiten das Recht, die Länderregierungen nachträglich zur Rechenschaft zu ziehen. Im Vorfeld zulässig sind rechtlich unverbindliche Empfehlungen, die auch nicht etwa auf länderspezifische Angelegenheiten zu beschränken sind. Verbindliche Instruktionen der Länderparlamente an die Mitglieder im Bundesrat hingegen sind verfassungsrechtlich unzulässig. Die Gewichte bei den Gesetzgebungskompetenzen haben sich in erheblichem Maße zu Lasten der Länderparlamente verschoben. Die über den Bundesrat vermittelte Mitwirkung der Länder kann den im Hinblick auf die Strukturentscheidungen des Grundgesetzes bestehenden Bedenken nicht abhelfen und ist auch im übrigen nur ein unvollkommener Ausgleich für verlorengegangene Autonomie. Das Grundgesetz schließt eine verstärkte Kooperation der Länder untereinander nicht aus. Für die europapolitischen Interessen der Länder scheint der Bundesrat in kompetenziell bedenklicher Weise mit seiner Europakammer mittlerweile auch ein Organ ihrer Koordination geworden zu sein. (Quelle: Verlag)
Verfasserangabe:
von Alfred Rührmair
Medienkennzeichen:
Hochschulschrift
Jahr:
2001
Verlag:
Berlin, Duncker & Humblot
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Systematik:
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ISBN:
3-428-10532-X
Beschreibung:
181 S.
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Fußnote:
Zugl.: München, Univ., Diss., 2000
Mediengruppe:
MONO