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Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum
zur Bedeutung des Art. 33 Abs. 4 GG
Verfasser:
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Strauß, Thomas
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Jahr:
2000
Verlag:
Berlin, Duncker u. Humblot
Mediengruppe:
MONO
Standorte | Standort 2 | Status | Vorbestellungen | Frist | Barcode | Lageplan |
Standorte:
DPF 30
|
Standort 2:
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Status:
Entliehen
|
Vorbestellungen:
0
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Frist:
06.01.2025
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Barcode:
00066188
|
Lagepläne:
Lageplan
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Einleitung - 1. Teil: Die historischen Grundlagen des Berufsbeamtentums und rechtsvergleichende Aspekte: Die historischen Grundlagen - Der öffentliche Dienst in den Mitgliedstaaten der EU - 2. Teil: Art. 33 Abs. 4 GG als personalwirtschaftliche Verteilungsnorm: Der Begriff des "öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses" - Die Verbindlichkeit des Art. 33 Abs. 4 GG - Der Begriff der "hoheitsrechtlichen Befugnisse" - Die Einschränkungen des Art. 33 Abs. 4 GG - Art. 33 Abs. 4 GG und das Problem der "Funktionssperre" - Der Funktionsvorbehalt und das Recht auf Verbeamtung - 3. Teil: Art. 33 Abs. 4 GG und das Recht der Europäischen Union: Die Problemstellung - Die Freizügigkeitsregelung des Art. 39 [ex 48] EGV - Ergebnis - 4. Teil: Art. 33 Abs. 4 GG und die Privatisierung von Staatsaufgaben: Die Problemstellung - Die Formen der Privatisierung - Art. 33 Abs. 4 GG als Privatisierungsgrenze - 5. Teil: Die Bestandskraft des Funktionsvorbehalts: Die Problemstellung - Der Grundrechtscharakter des Art. 33 GG - Das Berufsbeamtentum als Bestandteil der "verfassungsmäßigen Ordnung" des Art. 20 Abs. 3 GG - Die Grundsätze des Art. 20 Abs. 3 GG - Ergebnis - 6. Teil: Zusammenfassende Thesen und Schlußbetrachtung: Zusammenfassende Thesen - Schlußbetrachtung - Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis. Die Frage, wer Beamter sein muß und wer nicht, ist keine rein akademische. Von ihrer Beantwortung hängt es nicht nur ab, ob Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden können. Auch die zunehmende Tendenz zur Privatisierung der staatlichen Gefahrenabwehr muß sich an ihr messen lassen. Sedes materiae ist Art. 33 Abs. 4 GG, der alle Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Beamten zu übertragen. Die Bestimmung des Begriffs der "hoheitsrechtlichen Befugnisse" hat Wissenschaft und Praxis von Beginn an Schwierigkeiten bereitet. Nicht zuletzt deshalb wird der sog. "Funktionsvorbehalt" des Art. 33 Abs. 4 GG in der Verwaltungswirklichkeit weitgehend mißachtet. Der Autor, der Art. 33 Abs. 4 GG auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, Effizienzgesichtspunkte und die aktuelle Privatisierungsdiskussion umfassend beleuchtet, versucht die Reichweite des Funktionsvorbehalts aus der Zweckbestimmung der Institution des Berufsbeamtentums zu begründen, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung personell abzusichern. Dabei wird klar, daß Begriffe wie Eingriffs-, Leistungs- oder Fiskalverwaltung nur einen ersten Anhaltspunkt für die Frage nach dem Einsatzbereich des Beamten geben können. (Quelle: Verlag)
Verfasserangabe:
von Thomas Strauß
Medienkennzeichen:
Hochschulschrift
Jahr:
2000
Verlag:
Berlin, Duncker u. Humblot
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Systematik:
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ISBN:
3-428-10120-0
Beschreibung:
282 S.
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Fußnote:
Zugl.: Jena, Univ., Diss., 1999
Mediengruppe:
MONO