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Extremismus und Terrorismus
ein Definitionsversuch aus rechtlicher Sicht
Jahr:
2012
Verlag:
Swisttal-Heimerzheim, SfV
Mediengruppe:
MONO
Standorte | Standort 2 | Status | Vorbestellungen | Frist | Barcode | Lageplan |
Standorte:
QPY 286
|
Standort 2:
|
Status:
Verfügbar
|
Vorbestellungen:
0
|
Frist:
|
Barcode:
00105965
|
Lagepläne:
Lageplan
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Extremismus und Terrorismus stellen einen demokratischen Rechtsstaat vor enorme Herausforderungen. Wer Extremist ist - oder als solcher bezeichnet wird - steht außerhalb der gleichberechtigten Teilhabe am demokratischen Meinungsbildungsprozess. Dies gilt natürlich erst recht für den Terroristen, der Gewalt oder andere schwere Straftaten einsetzt, um seine politischen Ziele zu verwirklichen. Extremisten dürfen also nicht in gleicher Weise mitspielen im "Konzert" der öffentlichen Willensbildung. Diese (beabsichtigte) Ausgrenzung ist in einer freiheitlichen Rechtsordnung, für deren Selbstverständnis die Meinungsfreiheit ein "schlechthin konstituierendes" Element ist (so das BVerfG), ein Dilemma. Andererseits kann es nicht sein, dass der Rechtsstaat tatenlos zusieht, wenn seine Gegner unter dem Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Propaganda für die Abschaffung gerade des Staates be-treiben, unter dessen Schutz eine freie Meinungsäußerung nur möglich ist. Wer also tatsächlich Extremist oder Terrorist ist, muss auch als solcher bezeichnet wer-den dürfen. Problematisch für eine solche Qualifizierung ist jedoch, dass die Begriffe in Rechtsnormen gar nicht verwendet bzw. nur kursorisch umschrieben werden. Angesichts dieses Regelungsdefizits möchte der folgende Beitrag Entscheidungshilfen geben. (Quelle: Vorwort)
Verfasserangabe:
Gunter Warg
Jahr:
2012
Verlag:
Swisttal-Heimerzheim, SfV
Aufsätze:
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Systematik:
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QPY
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Beschreibung:
30 S.
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Fußnote:
auch veröffentlicht in: Verwaltungsarchiv, 2011, S. 570 ff.
Mediengruppe:
MONO