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Die Verwaltungsaktbefugnis

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Druschel, Christoph
Jahr: 1999
Verlag: Berlin, Duncker & Humblot
Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht; 776
Mediengruppe: MONO
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Inhalt

Einleitung - Kapitel 1: Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Handlungsform Verwaltungsakt: Geltung des Vorbehalts des Gesetzes für den Verwaltungsakt als Handlungsform der Verwaltung - Der allgemeine Gesetzesvorbehalt und die Handlungsform Verwaltungsakt - Kapitel 2: Die Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zur Reichweite der Verwaltungsaktbefugnis. Darstellung und Kritik: Der Leistungsbescheid - Verwaltungsakte zur Anordnung von Verhaltenspflichten - Gestaltende und feststellende Verwaltungsakte - Verwaltungsakte in der Leistungsverwaltung - Verwaltungsakte gegen Hoheitsträger - Ergebnis: Keine einheitliche Bestimmung der Grundlage der Verwaltungsaktbefugnis - Kapitel 3: Grundlage und Grenzen einer allgemeinen Verwaltungsaktbefugnis: Die Grundlage einer allgemeinen Verwaltungsaktbefugnis - Grenzen der allgemeinen Verwaltungsaktbefugnis - Zusammenfassung und Ergebnisse - Literaturverzeichnis - Sachregister. Der Autor geht der Frage nach, ob die öffentliche Verwaltung generell befugt ist, den Verwaltungsakt als Handlungsform einzusetzen, ob also eine allgemeine Verwaltungsaktbefugnis besteht. Im ersten Kapitel wird der Vorbehalt des Gesetzes als "Handlungsform-Vorbehalt" für die Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt behandelt. Ein belastender Verwaltungsakt bedarf nicht nur für seinen Inhalt, sondern auch für die handlungsformspezifische Eingriffswirkung, die die Verwendung der Handlungsform mit sich bringt, einer gesetzlichen Grundlage. Diese besteht in der Anfechtungslast, die dem Adressaten auferlegt wird, denn dieser muß innerhalb einer Frist einen Rechtsbehelf einlegen, wenn er seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht verlieren will. Im zweiten Kapitel systematisiert Druschel die bislang vertretenen Auffassungen zur Verwaltungsaktbefugnis. Dabei wird deutlich, daß ein übergreifender Ansatz nicht ersichtlich ist; vielmehr werden punktuell Versuche unternommen, die Verwaltungsaktbefugnis zu begründen, die beziehungslos nebeneinander stehen. Insbesondere wird die Handlungsform des vollstreckbaren Verwaltungsakts in weitem Umfang auch ohne gesetzliche Grundlage für zulässig gehalten, soweit zwischen Staat und Bürger ein "Über-Unterordnungsverhältnis" bestehe, während für feststellende Verwaltungsakte überwiegend eine gesetzliche Grundlage gefordert wird. Die Begründung einer allgemeinen Verwaltungsaktbefugnis unternimmt der Verfasser im dritten Kapitel. Entscheidend ist, daß eine Befähigung der öffentlichen Verwaltung - gestützt auf §§ 43, 44 VwVfG - besteht, einen fehlerunabhängig wirksamen Verwaltungsakt zu erlassen. Bei inhaltlicher Rechtswidrigkeit hat der Betroffene - nach rechtzeitiger Anfechtung - einen Aufhebungsanspruch unabhängig vom Bestehen einer Verwaltungsaktbefugnis, so daß ein Verstoß gegen den Handlungsform-Vorbehalt, der den Betroffenen nicht von der Anfechtungslast befreit, nur bei inhaltlich rechtmäßigen Verwaltungsakten relevant würde. Da dies sinnlos erscheint, wird für eine Gleichsetzung von Befähigung und Befugnis zur Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt plädiert. (Quelle: Verlag)

Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Druschel, Christoph
Verfasserangabe: von Christoph Druschel
Medienkennzeichen: Hochschulschrift
Jahr: 1999
Verlag: Berlin, Duncker & Humblot
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Systematik: Suche nach dieser Systematik QRL
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ISBN: 3-428-09628-2
Beschreibung: 294 S.
Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht; 776
Schlagwörter: Leistungsverwaltung; Verwaltungsakt; Verwaltungskompetenz; Gesetzesvorbehalt; Bescheid
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Fußnote: Zugl.: Halle-Wittenberg, Univ., Diss., 1998
Mediengruppe: MONO