Cover von Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird in neuem Tab geöffnet

Der Staat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Alshut, Jörg
Jahr: 1999
Verlag: Berlin, Duncker u. Humblot
Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht; 798
Mediengruppe: MONO
verfügbar

Exemplare

StandorteStandort 2StatusVorbestellungenFristBarcodeLageplan
Standorte: QPV 197 Standort 2: Status: Verfügbar Vorbestellungen: 0 Frist: Barcode: 00062715 Lagepläne: Lageplan

Inhalt

Prolog - 1. Teil: Der Staat unter Staaten: A. Die deutsche Staatlichkeit: Die Bundesrepublik Deutschland - Die Deutsche Demokratische Republik - B. Das Völkerrechtssubjekt Staat: Das Staatsgebiet - Das Staatsvolk - Die Staatsgewalt - 2. Teil: Der Staat: A. Der Staat - der Mensch: Eine personifizierte Einheit - Eine entscheidende Einheit - Eine organisierte Einheit - B. Der Staat - das Recht: Recht - des Staates - Staat - des Rechtes - Epilog: Der Staatenverbund Europäische Union - Appendix: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis. Im Maastricht-Urteil entschied der zweite Senat des BVerfG, der Unions-Vertrag begründe einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat. Die Bundesrepublik Deutschland ist demnach ein staatenverbundener Bundesstaat, einfacher gesagt: ein Staat. Staat zu begreifen, das Wort nach seinem eigentlichen Sinne genommen, ist Thema der Arbeit. Ausgangspunkt ist dabei die Entscheidungssammlung des BVerfG. Ergebnis sind, unter anderem, folgende Thesen: Das BVerfG begreift den Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland als teilidentische Gesamt- und Gliedstaaten. Es verzichtet somit auf die Souveränität als das Gewalt zur Staatsgewalt qualifizierende Moment, obgleich es kein anderes Moment gibt, Staaten von Gebietskörperschaften abzugrenzen. Folglich fällt es der Beliebigkeit des Verfassunggebers anheim, ob und welche seiner räumlich pyramidal gegliederten Gebietskörperschaften er zu Staaten erhebt. In der Rechtsprechung des BVerfG wird demnach aus dem Rechtsbegriff Staat ein Begriff des Staatsrechts. Der Begriff Staat wird somit ein offener. Wer aber den Bundesstaat als souveränen Gesamtstaat nicht-souveräner Gliedstaaten denkt, wer den Staat derart offen denkt, muß auch den Staatenverbund als nicht-souveränen Gesamtstaat souveräner Gliedstaaten denken. Wenn dagegen Staat eine Einheit von Menschen sein soll, über deren Sein zu entscheiden, eine Mehrheit die Macht hat, ist der Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland keine komplexe Konkurrenz siebzehn staatlicher Einheiten, sondern eine im Interesse einer wirksamen Teilung der Gewalten in zwei Ebenen gegliederte staatliche Einheit. Dann wäre auch der Staatenverbund Europäische Union kein sich auf europäische Völker stützender (nicht-souveräner) Vielvölkerstaat. Im Maastricht-Urteil zieht jedenfalls das BVerfG der dynamischen Europäischen Union die demokratisch verbrämte Grenze der Wahrung der deutschen Identität. Denn in dieser erkennt es das Wir-Bewußtsein und -Gefühl, das ungeheure Spannungsgegensätze und sonstige Antagonismen verdauen kann und somit erst die Bildung einer Einheit in der Vielheit ermöglicht. (Quelle: Verlag)

Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Alshut, Jörg
Verfasserangabe: von Jörg Alshut
Medienkennzeichen: Hochschulschrift
Jahr: 1999
Verlag: Berlin, Duncker u. Humblot
opens in new tab
Systematik: Suche nach dieser Systematik QPV
Suche nach diesem Interessenskreis
ISBN: 3-428-09808-0
Beschreibung: 165 S.
Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht; 798
Schlagwörter: Rechtsstaat; Völkerrecht; Deutschland / Bundesverfassungsgericht; Staat; Höchstrichterliche Rechtsprechung
Suche nach dieser Beteiligten Person
Fußnote: Zugl.: Bochum, Univ., Diss., 1998
Mediengruppe: MONO