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Postmortales Persönlichkeitsrecht in Zeiten von KI und Deepfakes

Verfasser: Schertz, Christian (Verfasser)
Jahr: 2025
Neue Juristische Wochenschrift
Mediengruppe: Aufsatz

Inhalt

Nach der geltenden Rechtslage erlischt das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod. Der sodann unmittelbar aus Art. GG Artikel 1 GG Artikel 1 Absatz I GG abgeleitete „postmortale Achtungsanspruch“ schützt den Verstorbenen dann nur noch vor besonders schweren Eingriffen, etwa durch eine „Lebensbildverzerrung“. Auch das Recht am eigenen Bild ist lediglich zehn Jahre ab dem Tod geschützt, da § KUNSTURHG § 22 S. 3 KUG bestimmt, dass die Verbreitung des Bildnisses des Verstorbenen nur bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen bedarf. Künstliche Intelligenz (KI) und insbesondere sogenannte Deepfakes machen es inzwischen allerdings möglich, Verstorbene „wieder zum Leben zu erwecken“, und zwar ohne dass man die Fiktion der Darstellung erkennt. Die KI lässt die Toten als „digitale Avatare“ auferstehen. Da hierdurch Missbrauch und Manipulation Tor und Tür geöffnet sind, bedarf es de lege ferenda der Schaffung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts. (Quelle: Verlag)

Details

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Verfasserangabe: Christian Schertz
Jahr: 2025
Übergeordnetes Werk: Neue Juristische Wochenschrift
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Beschreibung: Heft 39, Seite 2801-2806
Schlagwörter: Sterblichkeit; Künstliche Intelligenz; Falschmeldung; GG Art 1; Persönlichkeitsrecht
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Sprache: Deutsch
Mediengruppe: Aufsatz