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Vertragliche Gestaltung im Beamtenverhältnis

Verfasser: Reich, Andreas (Verfasser)
Jahr: 2019
Die öffentliche Verwaltung; 2.
Mediengruppe: Aufsatz

Inhalt

Nach § BBG § 4 BBG und § BEAMTSTG § 3 Abs. BEAMTSTG § 3 Absatz 1 BeamtStG stehen Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Wegen dieser Vorgabe sind die Inhalte des Dienst- und Treueverhältnisses weder einem Tarifvertrag noch einer Vereinbarung unterworfen zur Fussnote 1. Die für die Beamtinnen und Beamten wesentlichen Entscheidungen werden deshalb durch Verwaltungsakt getroffen. An den öffentlich-rechtlichen Charakter des Dienst- und Treueverhältnisses wird durch § BBG § 126 BBG und § BEAMTSTG § 54 BeamtStG in Verbindung durch § VWGO § 40 VwGO in der Zuordnung der Rechtsmaterie zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte angeknüpft. Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sind zivilrechtliche Handlungsspielräume nur nach Maßgabe des öffentlichen Rechts nutzbar. (Quelle:beck-online)

Details

Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Reich, Andreas (Verfasser)
Verfasserangabe: Von Dr. Andreas Reich
Jahr: 2019
Übergeordnetes Werk: Die öffentliche Verwaltung; 2.
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Beschreibung: Heft 20, Seite 831-835
Schlagwörter: Beamtenverhältnis; Arbeitsverhältnis; Arbeitsvertragsrecht; Arbeitsvertrag
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Sprache: Deutsch
Mediengruppe: Aufsatz

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